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Stockstädter Fundsachen - gesetzliche Verpflichtungen

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Pflichten der findenden Person

  1. § 965 BGB: Anzeigepflicht des Finders Finder muss den Fund unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder der zuständigen Behörde melden. Bei unbekanntem Eigentümer und Wert über 10 Euro muss der Fund der Behörde gemeldet werden.

Rechte der findenden Person

  1. § 971 BGB: Finderlohn 5% für Gegenstände bis 500 Euro Wert 3% für den Wert darüber 3% bei Tieren.
  2. § 973 BGB: Eigentumserwerb des Finders Nach sechs Monaten ohne Meldung des Eigentümers erwirbt der Finder das Eigentum.

Pflichten der Gemeinde

  1. § 965 - § 984 BGB: Allgemeine Regelungen zum Fundrecht.
  2. Aufbewahrungspflicht: Fundsachen müssen mindestens sechs Monate aufbewahrt werden.
  3. Dokumentationspflicht: Erfassung von Funddatum, -ort, Art der Fundsache, Finderdaten.
  4. Versteigerung: Nach Ablauf der Frist können nicht abgeholte Gegenstände versteigert werden.

Datenschutz

Bei der Veröffentlichung von Fundsachen auf dieser Webseite achten wir den Datenschutz sehr. Es werden beispielsweise keine personenbezogenen Daten der Finder oder der möglichen Eigentümer veröffentlicht.

Wertgrenze

Gegenstände unter 10 Euro müssten eigentlich nicht gemeldet- oder veröffentlicht werden. Der Markt Stockstadt tut dies trotzdem.

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